Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern wurde im Nationalrat das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz in Form eines Initiativantrags eingebracht – eine offizielle Begutachtung wird daher nicht erfolgen.
Mit dem vorliegenden 2
. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz sollen steuerliche Maßnahmen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet eingeführt wurden und Ende März 2021 auslaufen würden, bis Ende Juni 2021 verlängert werden. Der Gesetzesentwurf enthält u.a. folgende Punkte (Beschlussfassung noch im Jänner):
______________________________________
Der Umsatzsteuersatz für Schutzmasken (aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) wird von 20% auf 0% gesenkt
. Die Regelung gilt befristet von 23. Jänner 2021 bis 30. Juni 2021 . Die gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen. Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechenden Umsatzsteuersatz bereits mit 23. Jänner 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden (siehe BMF-Information).
Da der Initiativantrag und auch das Informationsschreiben ausdrücklich von Schutzmasken spricht, gehen wir davon aus, dass die Befreiung nur für medizinische Schutzmasken, die der MedizinprodukteRL 93/42 unterliegen, und für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken), die als persönliche Schutzausrüstung die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 erfüllen müssen, gilt.
Einfache Mund-Nasen-Schnellmasken sind nach Einschätzung unserer Experten davon nicht erfasst, dies befindet sich noch in endgültiger Abklärung mit dem BMF.
_______________________________________
Die Mittel für die Investitionsprämie wurden im Dezember 2020 im Nationalrat von EUR 2 Mrd. auf 3 Mrd aufgestockt
. Um die Investitionstätigkeiten in dieser schwierigen Zeit anzuregen, wird die Frist für die ersten Maßnahmen verlängert. Die Frist für die Setzung erster Maßnahmen wie etwa Bestellungen, Lieferungen oder Anzahlungen wird um drei Monate bis 31. Mai 2021 verlängert.
ACHTUNG: Der Antrag bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) ist aber jedenfalls noch bis spätestens 28.2.2021 zu stellen.
________________________________________
Da die COVID-19-Infektionszahlen weiterhin hoch sind, besteht weiterhin hoher Bedarf an rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln (z.B. Chemikalienhandel). Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol sollen daher nochmals befristet bis Ende Juni 2021 gewährt werden.
Euer Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller
_______________________________________
Haftungsausschluss zu den Informationen rund um Corona: In Anbetracht der sich täglich verändernden Situation können wir nur auf aktuelle Informationen reagieren. Trotz sorgfältigster Erarbeitung und Prüfung können wir für obige Informationen daher keine Haftung übernehmen.
Quelle: WKO