4. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung

Nachstehend finden Sie eine Information vom Bundesgremialobmann Robert Pfarrwaller

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ab Montag, den 8. Februar treten mit der 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenVO einige Lockerungen in Kraft
. Die Ausgangsbeschränkungen gelten nur noch zwischen 20:00 und 06:00 Uhr . Betriebsstätten des Handels dürfen unter folgenden Voraussetzungen wieder für den Kundenverkehr geöffnet werden:

Kundenbereiche

• Max
. 1 Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche. Ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², darf jeweils nur ein Kunde diesen betreten. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.
• Einhaltung des Mindestabstandes von 2m
• FFP2-Maskentragepflicht für Kundinnen und Kunden (mit Ausnahmen)
• Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, dürfen ihren Arbeitsort nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis dieses Tests negativ ist.
Dem Arbeitgeber ist darüber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige bzw. höherwertige Maske) zu tragen.
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

Auch bei einem negativen Testergebnis sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten:
o Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern
o grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer eng anliegenden MNS-Maske (Ausnahmen: keine Interaktion mit anderen Personen, Vorhandensein sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen)
• Der Kundenbereich darf grundsätzlich nur in der Zeit von 6:00 bis 19:00 Uhr betreten werden (strengere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt, die Einschränkungen gelten nicht für die Warenausgabe aus Automaten)

Fahrzeuge des Arbeitgebers, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden

• In jeder Sitzreihe einschließlich Lenker nur zwei Personen
• FFP2-Maskentragepflicht (mit Ausnahmen)

Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, dürfen ihren Arbeitsort nur betreten, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und das Ergebnis dieses Tests negativ ist.
Dem Arbeitgeber ist darüber ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist eine FFP2-Maske (oder eine gleichwertige bzw. höherwertige Maske) zu tragen (mit Ausnahmen).

Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.

Auch bei einem negativen Testergebnis sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten:
o Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern
o grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer eng anliegenden MNS-Maske (Ausnahmen: keine Interaktion mit anderen Personen, Vorhandensein sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen)

Ort der beruflichen Tätigkeit

Auch wenn Betreiber bzw. deren Mitarbeiter keinen unmittelbaren Kundenkontakt haben, ist am Arbeitsort grundsätzlich eine eng anliegende MNS-Maske zu tragen.
Ausnahmen:
• physischer Kontakt (Interaktion) zu Personen aus fremden Haushalten ist ausgeschlossen oder
• es gibt sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden (wenn technische Schutzmaßnahmen die Arbeit verunmöglichen würden, dann organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams)
Anmerkung: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können auch strengere Vereinbarungen zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

Betriebliche Testungen
Alle Details wurden auf der Info-Seite der WKÖ zusammengestellt. Diese Seite wird laufend überarbeitet.

Einreise nach Österreich ab 10.2.2021
Alle uns derzeit vorliegenden Infos finden Sie in unserer Übersicht.

Sonderbetreuungszeit
Seit 1.11.2020 gibt es zwei Formen der Sonderbetreuungszeit:
• Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch
• Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)
Die näheren Voraussetzungen und Rechtsfolgen finden Sie hier:
Presseartikel: Sonderbetreuungszeit neu geregelt ab November 2020 und verlängert! – WKO.at

Auf der Website der Buchhaltungsagentur sind die weiteren Informationen zur Antragsstellung bzw. auch der Link zum Formular im USP zu finden.

Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zur Sonderbetreuungszeit sind hier zusammengefasst.

Alle wichtigen Infos werden wie üblich auch auf der Corona-Infoseite der WKÖ laufend aktualisiert.

Bundesgremialobmann
Robert Pfarrwaller Test

Quelle: WKO