Aktuelle Informationen von Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik.
Sehr geehrte Damen und Herren!
Leider erst heute wurde die lang erwartete beiliegende Verordnung veröffentlicht.
Diese sieht vor, dass die Öffnung der Verkaufsflächen bis 400m2 als wesentliches Kriterium genannt wird, wobei ausdrücklich auf den Kundenbereich im Inneren Bezug genommen wird.
Zum Kundenbereich zählen nicht Büros, Werkstätten und Lager.
In der Verordnung wird auch ausdrücklich auf Veränderungen der Größe des Kundenbereichs die nach dem 7.4.2020 vorgenommen wurden, hingewiesen. Diese sollen bei der Ermittlung des Kundenbereiches außer Betracht bleiben. Veränderungen vor diesem Zeitpunkt werden als Reduzierung der Verkaufsfläche anerkannt. Spätere Maßnahmen somit nicht
. Aus meiner persönlichen Erfahrung weiß ich, dass viele Unternehmen, die schon seit längerer Zeit geschlossen haben, „Studios oder Verkaufsräumlichkeiten“ in Lagerräumlichkeiten in Zeiten eingeschränkter Aktivität vor dem 7.4.2020 umgebaut haben, da unsere Mitgliedsfirmen aufgrund der bekannten und kommenden Lieferengpässe bedeutend größere Lagerkapazitäten schaffen mussten.
Jedenfalls sind die Lager von den Räumlichkeiten, die den Kunden zugänglichen sind, durch massive versperrte Türen zu trennen. Glastüren sind mit Sichtschutz zu versehen und Hinweisschilder sollen erkennbar machen, dass die dahinter liegenden Lagerräumlichkeiten unter keinen Umständen von Konsumenten betreten werden dürfen.
Plastikbänder, Kordeln, Plakatständer etc., die sich leicht umgehen lassen, reichen als Absperrung mit Sicherheit nicht aus.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sowohl für das Verkaufspersonal als auch für alle Kunden Maskenpflicht ohne Ausnahme besteht, sich nicht mehr als 1 Konsument je 20m² im Geschäft aufhalten darf und der Mindestabstand größer als 1 -1,5m einzuhalten ist. Für die zuverlässige Einhaltung all dieser Punkte ist der Händler verantwortlich.
Haben Sie bitte Verständnis, dass in Anbetracht der täglich dramatisch sich verändernden Situation wir hier nur auf uns bekannte Informationen reagieren können
. Für unsere Empfehlungen können wir trotz sorgfältigster Erarbeitung und Prüfung keine Haftung übernehmen . Andererseits gibt es für diese Zeiten keine Beispiele und wir wollen mithelfen, die gewaltigen Unsicherheiten, die
jeder von uns hat, etwas zu reduzieren.
KOPF HOCH!
Anlage: 151. Verordnung