Fakt oder Mythos: Welche Covid-19-Richtlinien gelten im eigenen Wohnbereich?

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Täglich werden wir mit neuen Regelungen, Bestimmungen oder auch Lockerungen konfrontiert. Covid-19 löst bei vielen Unsicherheit aus: Denn was ist in der aktuellen Situation eigentlich erlaubt? Das betrifft auch die eigenen vier Wände, welche momentan das Zentrum unseres Alltags darstellen. Die Wiener Immobilienplattform FindMyHome.at hat dazu gemeinsam mit den Rechtsexperten von Hasberger_Seitz & Partner häufig gestellte Fragen beantwortet und über mögliche Mythen aufgeklärt. 

Corona-positiv: Muss ich den Vermieter/das Wohnhaus informieren?

Ein positiver Covid-19-Test liegt vor und man wohnt in einem Wohnhaus mit mehreren Personen. Ist man dadurch verpflichtet, die Hausbewohner oder gar den Vermieter zu informieren? „Nein, eine Information an alle Hausbewohner bzw. den Vermieter muss nicht erfolgen, es sei denn, es hat in den letzten Tagen engeren Kontakt mit diesen Personen gegeben“, erklärt Rechtsanwalt Wilhelm Huck und fügt hinzu: „Bei einem positiven Corona-Test erhebt die Gesundheitsbehörde jene Personen, mit denen der Corona-Patient in den letzten Tagen in Kontakt war. Die Kontaktpersonen werden von der Behörde verständigt und je nach Situation unter Quarantäne gestellt bzw. ebenfalls getestet.“

Dürfen Wohnungsbesichtigungen stattfinden?

„‚Besichtigungen von Immobilien sind per Gesetz verboten‘: Ein Mythos, den man immer wieder seit Beginn der Corona-Krise gehört hat“, so FindMyHome.at Geschäftsführer Benedikt Gabriel. Der Rechtsexperte Wilhelm Huck klärt auf: „Eine Wohnungsbesichtigung ist und war grundsätzlich per Gesetz nicht verboten. Jedenfalls sollte aber der körperliche Mindestabstand von einem Meter eingehalten und Schutzmasken getragen werden
. Um aber auf der sicheren Seite zu sein, setzen viele Makler auf virtuelle Begehungen.“ „Durch die Corona-Lockerungen, die seit 1 . Mai gelten, bereitet sich die Maklerbranche aber nun wieder auf Offline-Besichtigungen vor. Dabei sollten aber Verhaltensregeln wie das Tragen von Mund-Nasen-Schutz, Einzelbesichtigungen, kein gemeinsames Fahren im Lift oder das Warten des Maklers vor der Tür bei kleineren Wohnungen, eingehalten werden. Das Interesse bei Wohnungssuchenden ist weiterhin groß und die Anfragen für Besichtigungen steigen“, ergänzt Gabriel.

Finanzieller Engpass: Kann der Vermieter den Vertrag auflösen?

Befindet man sich durch die Covid-19-Pandemie in einer finanziellen Notlage (Jobverlust, Umsatzeinbußen) mit Folge, die Miete nicht bezahlen zu können, stellt sich für viele die Frage: Kann ich meine Wohnung dadurch verlieren? Kann der Eigentümer meinen Mietvertrag vorzeitig auflösen? „Nein“, so Huck. „Wenn die Miete im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht oder nicht vollständig bezahlt werden kann, weil der Mieter als Folge der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch auflösen. Entstehende Zahlungsrückstände können bis spätestens Jahresende, jedoch inklusive Verzugszinsen von 4%, zurückgezahlt werden.“

Handwerker ohne Maske: Ist das zulässig?

Der Wasserhahn tropft, die jährliche Thermenwartung steht an oder die neuen Möbel sollen aufgebaut werden. Der Handwerker bzw. Installateur trägt beim Eintreffen aber keine Schutzmaske – ist das zulässig oder kann man das Tragen der Maske einfordern? „Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Handwerker in privaten Räumlichkeiten ist nicht zwingend vorgesehen. Prinzipiell gilt wie in vielen anderen Bereichen, dass ein körperlicher Mindestabstand von einem Meter sämtlicher Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, eingehalten werden muss. Dieser darf nur dann unterschritten werden, wenn durch Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise dem Verwenden einer Maske, das Infektionsrisiko minimiert werden kann“, erläutert Huck.

Benedikt Gabriel, Geschäftsführer von FindMyHome.at

Weitere Informationen finden Sie unter www.findmyhome.at
Quelle: FindMyHome/© Michael Stelzhammer

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