Praxisbeispiel: Tischler, der auch zugekaufte Möbel und Accessoires handelt
= Mischbetrieb, dessen Handelstätigkeit geschlossen ist und dessen Herstellungstätigkeit offen ist.
Maßgeblich ist für den Lockdown-Umsatzersatz allein, welche Umsätze für welche Tätigkeit erzielt wurden!
- Die Finanzverwaltung stellt nicht auf das Gewerberecht ab, dh es ist nicht wesentlich, ob die Handelstätigkeit aufgrund einer Gewerbeberechtigung Einzelhandel oder im Rahmen des Nebenrechts gemäß § 32 GewO ausgeübt wird.
- Die Finanzverwaltung verlangt bei der Antragstellung keinen ÖNACE-Code. Der Grund dafür ist, dass in den Datenbanken der Finanzverwaltung jedes Unternehmen aufgrund seiner Haupttätigkeit bereits einem ÖNACE-Code zugeordnet ist
. In unserem Praxisbeispiel wird das der ÖNACE-Code für die Herstellung von Möbel etc. sein. Ein Mischbetrieb hat jedoch neben seiner Haupttätigkeit auch Umsätze im Handelsbereich, für die er einen Lockdown-Umsatzersatz beantragen kann. Die COFAG wird den Tischlerbetrieb als Mischbetrieb einstufen und direkt kontaktieren.
Berechnung des vergleichbaren Vorjahresumsatzes
Grundsätzlich zieht die Finanzverwaltung den in der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2019 angegebenen Umsatz als Berechnungsgrundlage heran. Falls keine Umsatzsteuervoranmeldung für den November 2019 abzugeben war, wird die Summe der Umsätze im vierten Quartal 2019 durch drei dividiert.
- Liegen diese Daten nicht vor, gibt es weitere Berechnungsmethoden, die in der Beilage aufgelistet sind.
Praxisbeispiel Tischler:
Gesamtumsatz November 2019: € 200.236,14, davon Umsatz Tischler 11/2019: € 117.896,98 (58,9% – Angabe muss in ganzen Prozent erfolgen, daher 59%) und Umsatz Handelstätigkeit 11/2019: € 82.339,16 (41,1% – Angabe muss in ganzen Prozent erfolgen, daher 41%).
€ 82.339,16 = 41,1%, gerundet auf ganze Prozent (41%) = € 82.096,82.
Die Höhe des Umsatzersatzes für Einzelhandel Möbel und Einrichtungsgegenstände beträgt 20%. 20% von € 82.096,82 = € 16.419,36.
x 20 : 30 (20 Tage Betretungsverbot für die Handelstätigkeit dividiert durch 30 Tage im November) ergibt Umsatzersatz von € 10.946,24.
Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline.
Laut der Richtlinie 4.6 hat der Mischbetrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu schätzen, welchen Anteil die Herstellung von Möbel bzw. sonstigen Tischlerprodukten an seinem Gesamtumsatz ausmachen (im Praxisbeispiel 59%). Die Schätzung ist anhand von Erfahrungswerten aus der Vergangenheit vorzunehmen und auf den Zeitpunkt zu beziehen, in dem die Handelstätigkeit untersagt wurde (17.11. – 6.12.2020)
. Dieser Betrag wird von der Finanzverwaltung vom ermittelten vergleichbaren Vorjahresumsatz in Abzug gebracht. Für den Anteil der Handelstätigkeit (im Praxisbeispiel 41% am Gesamtumsatz) können Sie einen Umsatzersatz beantragen.
Die COFAG bearbeitet jeden Antrag eines Mischbetriebes einzeln und teilt dem Antragsteller laut Ankündigung der COFAG binnen 10 Tagen die konkrete Auszahlungshöhe mit. Innerhalb von 14 Tagen kann der Betrieb einwenden, dass ihm ein höherer Lockdown-Umsatzersatz zusteht und dies mit den notwendigen Unterlagen belegen.
Hinweis: Für die Zeit des Bezugs des Umsatzersatzes kann kein Fixkostenzuschuss II (FKZ II) beantragt werden. Der FKZ II könnte im Einzelfall höher sein als der Umsatzersatz (siehe Praxisbeispiel Tischler, bei dem der Umsatzersatz nur rund 5% des Gesamtumsatzes von 11/2019 ausmacht) . In einem solchen Fall könnte eine Vergleichsrechnung zum FKZ II für denselben Zeitraum Sinn machen (etwa bei Gebäudemiete und Leasingraten für Maschinen für die Tischlerwerkstätte, die als Fixkosten angesetzt werden können). Bei der Vergleichsrechnung ist zu beachten, dass beim FKZ II ein Umsatzminus von mindestens 30%, bezogen auf den Gesamtumsatz, vorliegen muss.
Weitere Informationen finden Sie unter www.wko.at
Quelle: WKO