Zwei-Phasen-Modell für Abgabenschulden der Finanzverwaltung und Sozialversicherung
Auf einen Blick
• Zahlungsfrist für Stundungen wird von 15. Jänner auf 31. März 2021 verlängert
• Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückgezahlt werden
• Phase 1 (1. April 2021 bis 30. Juni 2022) umfasst 15 Monate und Phase 2 (1. Juli 2022 bis 31. März 2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate)
• Ratenzahlungsmodell gilt für Finanzverwaltung und ÖGK bzw
. BVAEB
• Stundungszinsen betragen 2% über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38%) (bei ÖGK/BVAEB im Zeitraum vom 1. April 2021 bis 20. Juni 2022
Hintergrund
Die Covid-19-Pandemie hat sich äußerst nachteilig auf die Liquidität der Unternehmen ausgewirkt. Daher wird für Abgabenschulden, die überwiegend Covid-19-bedingt zwischen 15. März 2020 und 31. März 2021 aufgebaut wurden, zwecks Abtragung dieser Verbindlichkeiten eine Sonderregelung geschaffen. In der Sozialversicherung sind Beiträge erfasst, für die Covid-19-bedingte Stundungen und Ratenzahlungen genehmigt wurden. Ein Abbau der aufgestauten Abgaben wäre unter den regulären Vorgaben oft nicht möglich.
Die Beantragung für Ratenzahlungen erfolgt über FinanzOnline und für die Sozialversicherung individuell bei der ÖGK bzw. BVAEB.
Phase 1
• Anträge an die Finanz müssen zwischen 4. März und 31. März 2021 eingebracht werden; in der Sozialversicherung werden die Dienstgeber um Antragstellung im März ersucht
• Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 beträgt 15 Monate (Ende am 30. Juni 2022)
• Die Raten müssen angemessen sein, während der Phase 1 müssen zumindest 40% des Abgabenrückstandes zurückgezahlt werden
• Geleistete Ratenzahlungen können nicht angefochten werden, wodurch die Bewilligung rasch, großzügig und unkompliziert und ohne Rücksicht auf die Bonität erfolgen kann
Phase 2
• Anträge an die Finanz müssen noch vor 31. Mai 2022 eingebracht werden (ÖGK bzw. BVAEB bis zum 30
. Juni 2022)
• Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende am 31. März 2024)
• Gegenstand der Phase 2 sind Beiträge, für die bereits ein Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten
• Voraussetzung dafür ist, dass in Phase 1 zumindest 40% des Abgabenrückstandes zurückgezahlt wurde und kein Terminverlust eingetreten ist
• In Phase 2 benötigt es einen Nachweis der Einbringlichkeit durch den Abgabenschuldner (Details für die Finanz folgen per Verordnung)
• Je höher der Betrag der Abgabenschulden und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung, desto höher sind die Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise (z.B
. aktuelle Daten aus der Buchhaltung)
In beiden Phasen kann bei der Finanz jeweils einmal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden; in der Sozialversicherung erfolgt eine individuelle Regelung im Einzelfall.
Alle angeführten Informationen hier auch als PDF.
Weitere Informationen finden Sie unter https://wko.at/elektroundeinrichtungshandel
Quelle: WKO