Die Europäische Kommission hat die 5. Novelle des „Befristeten Rahmens“ für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft in der COVID-19-Krise angenommen. Der Befristete Rahmen stellt seit Mitte März 2020 die zentrale Rechtsgrundlage für Krisenbeihilfen der Mitliedstaaten dar. Mit der heutigen Annahme wird die Geltungsdauer des ursprünglich mit Jahresende 2020 befristet gewesenen und zunächst bis Ende Juni 2021 verlängerten Rahmens um ein weiteres halbes Jahr, bis zum 31. Dezember 2021, verlängert . Die frühzeitige EK-Beschlussfassung erlaubt eine bessere Vorhersehbarkeit und Planbarkeit der erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen in den nächsten Monaten . „Das bedeutet, dass wir unseren Unternehmen noch umfassender helfen können als bisher“, so Margarete Schramböck.
Obergrenze für Beihilfen erhöht
Inhaltlich wurde den Vorschlägen des Wirtschaftsministeriums in der aktuellen Novelle seitens der Kommission vollumfänglich Rechnung getragen: Die Obergrenze für sehr vereinfacht und flexibel zu gewährende Beihilfen wurde von 800.000,- Euro auf 1,8 Millionen Euro mehr als verdoppelt. Der durch die Verdoppelung eröffnete, zusätzliche Spielraum ermöglicht es, die Unternehmen nach der anfänglich unmittelbar notwendigen Liquiditätsstärkung auch bei der Finanzierung von Projekten „aus der Krise heraus“ zu unterstützen. Gleichzeitig können mit dieser Erhöhung Umsatzausfälle, die durch die behördlich angeordneten Geschäftsschließungen verursacht wurden, in noch größerem Maße als bisher abgedeckt werden.
Erhöhung Obergrenze Fixkostenzuschüsse
Besonders zu begrüßen ist die Anhebung der Obergrenze für Fixkostenzuschüsse von 3 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro, was eine mehr als Verdreifachung bedeutet. Die neue Obergrenze gewährleistet, dass dieses Förderungsinstrument auch im Jahr 2021 wirksam zum Einsatz gebracht werden kann und auch Großunternehmen miteinbezogen werden können, für die bereits im Vorjahr die entsprechenden Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren.
Die beschlossene Novelle des „Befristeten Rahmens“ stellt insgesamt sicher, dass auch in den kommenden Monaten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Hilfsmaßnahmen für Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 ergreifen und den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend angepasst umsetzen können. Mit den nun zusätzlich möglichen COVID-19-Hilfen wird ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung von Unternehmen und Arbeitsplätzen in den vom Lockdown am stärksten betroffenen Sektoren geleistet.
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Quelle: BMDW