Umsatzersatz für den Handel

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Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung mit einigen wichtigen Punkten für den Handel.

Umsatzersatz für direkt betroffene Branchen:
Gemäß Richtlinienpunkt. 3.1.3 können direkt von den mit der COVID-19-NotMV verordneten Einschränkungen betroffene Branchen einen Antrag einreichen (direkt betroffene Unternehmen). Für indirekt betroffene Unternehmen ist lt. COFAG-Homepage eine eigene Richtlinie in Ausarbeitung.

• Umsatzersatz auch für Mischunternehmen:
Gemäß Richtlinienpunkt 4.6 können Unternehmen für ihren geschlossenen Teilbetrieb die Umsatzersatzrate beantragen. Hierfür hat der Unternehmer nach der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers den Umsatzanteil für den geschlossenen Teilbetrieb lt. COVID-19-NotMV bestmöglich zu schätzen.

• Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz:
Gemäß Richtlinienpunkt 4.4. lit a. ist die Bemessungsgrundlage für den Umsatzersatz grds. der November-Umsatz 2019. Besteht ein Teilbetrieb, der offen hat, wird die Bemessungsgrundlage um diesen Teilbetrieb-Umsatz gekürzt.
Hinweis: Im Richtlinienpunkt 4.5 ist eine Systematik enthalten, wenn kein November-Umsatz 2019 vorliegt (man nimmt dann den Umsatz für den vierten Quartal 2019 heran oder die Umsatzeuer-Jahreserklärung oder die Einkommensteuererklärung mit den dort angegebenen Umsatzerlösen)
. Für Neugründer die im Jahr keine Umsätze haben, wird der Umsätze aus dem Jahr 2020 durch die Anzahl der Monate dividiert.

• Zustellungen/Online-Umsätze nicht schädlich:
Aus der Richtlinie ist nicht abzuleiten, dass die erzielten Umsätze im Jahr 2020 (z.B. Online-Umsätze, Abholung) schädlich sind. Die FAQs auf der BMF-Homepage enthalten eine Klarstellung.

• Umsatzersatz nur für geschlossene Tage:
Gemäß Richtlinienpunkt 4.1 iVm. 3.1.3 lit b steht die Umsatzersatzrate für den Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV zu (d.h. 17.11 – 6.12)
. Lt. Richtlinienpunkt 4.4. ist die Bemessungsgrundlage durch dreißig zu dividieren und mit der Anzahl der geschlossenen Tage zu multiplizieren.

• Ersatzrate nach sachlichen Kriterien:
Gemäß Richtlinienpunkt 4.2.3 werden die Branchen nach folgenden Kriterien in die Ersatzraten eingestuft:

    • Branchentypischer Rohertrag
    • Ein nach vergleichbaren Maßnahmen im Frühling festgestellter Nachzieheffekt
    • Effekt auf die Verkaufbarkeit der Ware (Saisonalität, Verderblichkeit).

Bei der Bewertung der Kriterien kommt dem Rohertrag das doppelte Gesicht zu. Der so ermittelte Prozentsatz kann entweder 20%, 40% oder 60% betragen. Die entsprechende Kategorisierung finden Sie hier.

Der ÖNACE Code selber wird entsprechend dem Bundesstatistikgesetzt ausschließlich von Statistik Austria an Unternehmen vergeben. Dem Unternehmen wird der ihm zugewiesene ÖNACE Code im Anschluss durch die Klassifikationsmitteilung postalisch bekanntgegeben. Diese enthält aus Platzgründen ausschließlich die Haupttätigkeit des Unternehmens. Etwaige Nebentätigkeiten sind über die Homepage von Statistik Austria abrufbar. Der Zugangscode befindet sich in der per Post zugestellten Klassifikationsmitteilung. Sollten die Unternehmen die Klassifikationsmitteilung nicht mehr bei der Hand haben bzw. wenn keine Klassifikationsmitteilung ergangen ist, dann gibt es mehrere Möglichkeiten den ÖNACE Code für das eigene Unternehmen zur ermitteln.

  • Webformular bei Statistik Austria
  • Webformular Unternehmens Portal
  • E-Mail an Statistik Austria: KLM@statistik.gv.at
  • Fax an Statistik Austria: +43 (1) 71128-7053
  • Hotline Statistik Austria: +43 (1) 71128-8686

• Maximaler Zuschuss EUR 800.000:
Gemäß Richtlinienpunkt 4.2.2. ist der Zuschuss aus beihilfenrechtlichen Gründen mit EUR 800.000 gedeckelt. Zu beachten ist, dass die 100%igen Garantien, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds in die beihilferechtliche Grenze hineinfließen. Kurzarbeit und FKZ I wird nicht angerechnet.
Hinweis: Unternehmen können den Gesamtrahmen von EUR 800.000 ausschöpfen, wenn sie bspw. den 100%igen Garantiekredit tilgen oder die Haftungssumme reduzieren oder in das 90%ige Garantiekredit wechseln.

• Möglichkeit der Korrektur:
Gemäß Richtlinienpunkt 4.7 kann bei mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung oder einer falsch hinterlegten ÖNACE-Nr kann eine Korrektur durchgeführt werden. Dies kann insb. bei Mischunternehmen mit einer falschen ÖNACE-Nr der Fall sein.

Beantragung bis 15.12 möglich:
Gemäß Richtlinienpunkt 5.1. kann die Umsatzersatzrate bis 15.12.2020 über FinanzOnline beantragt werden . Der Antrag kann durch den Unternehmer direkt erfolgen (ohne Einbindung des Steuerberaters).

Keine Kündigungen: Gemäß Richtlinienpunkt 3.2.4 dürfen keine Kündigungen im Betrachtungszeitraum (17.11 – 6.12) ausgesprochen werden

Neugründer: Gemäß Richtlinienpunkt 3.2.5 haben Neugründer, die vor dem 1.11.2020 noch keine Umsätze erzielt haben, keinen Anspruch auf die Umsatzersatzrate.

Fixkostenzuschuss II vs. Umsatzersatzrate: Für denselben Zeitraum kann man den Fixkostenzuschuss II nicht beantragen.

Alle Informationen und Antragsmöglichkeiten finden Sie auf www.umsatzersatz.at
Quelle: WKO

 

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