Coronavirus – aktuelle Informationen

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Aktuelle Informationen von Bundesgremialobmann Wolfgang Krejcik.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Für alle überraschend hat gestern unser Bundeskanzler angekündigt, dass Geschäfte bis 400 m² ab Dienstag, den 14
. April 2020, unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften wieder aufsperren dürfen.

Diese Erlaubnis gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass auch in den nächsten Tagen die Entwicklung der Infektionszahlen sich weiter positiv entwickelt.

Die diesbezügliche Verordnung liegt noch nicht vor, jedoch sollten die Mehrheit unserer Betriebe diese Genehmigung nützen können und sich darauf auch rechtzeitig vorbereiten . Da wie immer exakte Definitionen dazu fehlen – die Wirtschaftskammer, die Bundesparte Handel, mein Bundesgremium hat sich auch hier vergeblich um verschiedene Klarstellungen bemüht – bleibt es uns überlassen, Empfehlungen auszusprechen, wobei wir der Ordnung halber hier feststellen müssen, dass diese natürlich nicht rechtverbindlich sind und auf die bisher uns bekannten Nachrichten und Informationen beruhen.

Im Vordergrund steht natürlich, dass alle bekannten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden müssen, ohne wenn und aber.

Die uns bis jetzt bekannten Voraussetzungen für das Öffnen unsere Geschäft lauten:

• Geschäftslokale bis max. 400m² Verkaufsfläche dürfen ab 14.4.2020 öffnen
Zur Verkaufsfläche zählen nach unserer Beurteilung NICHT Büros, Lager, Sozialräume etc., also alle Bereiche, die von Konsumenten nicht betreten werden können.
Es wird sicher nicht möglich sein, Bereiche mit mobilen Absperrungen abzutrennen, um die 400m²- Grenze zu erreichen.
Sollte ein Betrieb über mehrere Geschäftslokale verfügen, die nicht verbunden sind , aber jeweils über einen eigenen Zugang verfügen, können alle Verkaufsräume, die nicht größer als 400m² sind , geöffnet werden.

• Sicherstellung, dass sich max. 1 Kunde pro 20m² im Geschäft aufhält.
Dies wird leicht erfüllbar sein, denn bei beispielsweise 100m² können sich immerhin 5 Konsumenten im Geschäft bewegen. Jedenfalls müssen alle Menschenansammlungen im und auch vor dem Geschäftslokal verhindert werden. Dies hat der Händler mit entsprechenden Maßnahmen, zum Beispiel mit Einlasskontrollen, durchzuführen und zu verantworten.

• Sicherstellung, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Kundinnen und Kunden einen Mund-Nasen-Schutz verwenden
Besorgen Sie umgehend eine ausreichende Zahl von „Masken“, wenn dies auch mit hoffentlich bald sinkenden Kosten verbunden ist. Konsumenten ohne diesen Schutz werden Ihr Geschäft nicht betreten dürfen.

• Bringen Sie ähnlich wie bei Lebensmittelmärkten Markierungen vor den Verkaufs/Kassapulten an
Mit auffälligen Klebestreifen sollte damit ein Mindestabstand zwischen den Kunden von zumindest 1,5m sichergestellt werden.

• Desinfizieren Sie regelmäßig alle Bereiche des Geschäftslokals.
Ohne hier als Desinfektionsfachmann auftreten zu können, verstehen wir darunter, dass mehrmals täglich eine Bodenreinigung stattfindet und Verkaufspulte, Kassaeinrichtungen, Handgriffe etc., die von Kunden berührt werden können, sorgfältig und regelmäßig, vielleicht stündlich, gesäubert werden. Selbstverständlich sollten die Personen, die im Verkauf stehen, sehr oft die Hände waschen. Geeignete Reinigungsmittel wie beispielsweise „Seifenspender“ wären vorzubereiten.

Wir bedanken uns ausdrücklich, dass wir die Möglichkeit bekommen haben, unsere wochenlang gesperrten Lokale wieder aufsperren können, weisen jedoch nochmals darauf hin, dass dies nur möglich sein wird, wenn die Entwicklung der Infektionszahlen sich auch in den nächsten Tagen weiter positiv entwickelt.

Gestatten Sie mir, dass ich bei dieser Gelegenheit auch zum Thema „Abholmöglichkeit für unsere Stammkunden“ eine Stellungnahme abgebe.
Die Abholmöglichkeit für Stammkunden ist derzeit eine der wenigen Möglichkeiten, unsere Betriebe „flüssig“ zu halten, nicht vom Markt und vom Horizont unserer Kunden zu verschwinden und wird daher gegenwärtig von hunderten, ja tausenden Betrieben unter Einhaltung der strengen Sicherheitsregeln in ganz Österreich praktiziert. Uns ist bis heute keine einzige Intervention von Polizei oder Bezirkshauptmannschaften in diesem Zusammenhang bekannt.

Hier möchte ich nochmals einen korrekten Ablauf eines Abholvorgangs anführen, wie ich diesen auch persönlich vertrete:

• Alle Verkaufslokale sind geschlossen zu halten, die Eingangstüren sind zu „verrammeln“ und dürfen unter keinen Umständen auch nicht kurzzeitig geöffnet werden (Gilt für unter 400m²-Betriobe bis 14.4.2020).

• Verkaufsverhandlungen sind jedenfalls vorher über Telefon, Internet oder E Commerce abzuwickeln. Auch Bezahlungsvorgänge sind dabei durchzuführen oder ein Verkauf mit offener Rechnung zu vereinbaren. Keinesfalls dürfen bei der Abholung Verkaufsverhandlungen und Bezahlungsvorgänge abgewickelt werden.

• Der Zeitpunkt der Abholung ist mit dem Kunden vorher telefonisch zu vereinbaren, um jede unzulässige Menschenansammlung zu vermeiden
. Zu diesem Zeitpunkt wird die Ware außerhalb aller Geschäftsräumlichkeiten, also beispielsweise am Gehsteig, dem Kunden zur Abholung bereitgestellt. Der Kontakt zwischen Händler und Kunde bleibt auf die rasche Übergabe beschränkt (keine Bestellungen oder gar Vertragsverhandlungen auf der Straße).

• Es dürfen im Übergabebereich keine baulichen Maßnahmen (z.B
. Stehtische) vorhanden sein, die zum Verweilen vor dem Geschäftslokal einladen. Die Betriebsstätte darf bis zum 14.4.2020 unter keinen Umständen vom Kunden betreten werden, die Betriebsstätte endet an der Türschwelle.

• Warteschlangen/Menschentrauben vor Geschäftslokalen müssen verlässlich ausgeschlossen werden.

• Verlässliches durchgehendes Einhalten des 1-Meter-Mindestabstands während der Übergabe, daher ist auch eine Terminabstimmung für den Abholvorgang erforderlich.

• Sollte eine Ware, zum Beispiel eine Waschmaschine, vom Käufer selbst nicht in sein Fahrzeug verladen werden können, so hat er die Fahrzeugtüren zu öffnen und sich selbst auf den Fahrersitz zu begeben. Anschließend können Mitarbeiter des Handelsbetriebes das Fahrzeug beladen, natürlich unter Vermeidung jedes persönlichen Kontaktes mit dem Käufer.

• Tragen einer MNS Maske (Konsument und Mitarbeiter)
Bei Einhaltung dieser Vorgangsweise scheint eine Ansteckungsgefahr vollständig ausgeschlossen zu sein.

Neben kompromissloser Einhaltung aller zu Recht erlassenen Verordnungen zum Schutz unserer Gesundheit müssen wir auch das Wiederanlaufen unserer Betriebe im Auge behalten und sehen dies als wichtigste Aufgabe dieses Bundesgremiums, Ihrer Berufsvertretung.

KOPF HOCH!

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Informationen finden Sie unter www.wko.at
Quelle: WKO

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